Inhalt:
1 Geltungsbereich. 1
2 Angebot und Angebotsunterlagen. 1
3 Mitwirkungspflichten des Kunden. 1
4 Vertragsabschluss. 2
5 Preis und Zahlung. 2
6 Lieferung. 2
7 Höhere Gewalt 3
8 Haftung. 3
9 Eigentumsvorbehalt 4
10 Softwarenutzung. 4
11 Konstruktionsnutzung. 5
12 Gewährleistung. 5
13 Sonstiges. 7
14 Salvatorische Klausel7
1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der AST Automation GmbH (im Folgenden: „AST“) und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“). Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. So erfolgen die Leistungen von AST, insbesondere die Lieferung von Hardware und Komponenten, die Herstellung und Lieferung von Software und -applikationen sowie die Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen, (im Folgenden: „Leistungen“) ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
(2) Die AGB liegen am Firmensitz von AST zur Einsicht bereit. Gleichzeitig sind die AGB auf ASTs Webseite (www.ast.gmbh) einseh- und abrufbar, insbesondere um jene zu speichern. Auf Wunsch erhält der Kunde die AGB in schriftlicher Form von AST. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertrages mit AST, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferungen oder Leistungen, erkennt er die AGB als gültige Vertragsgrundlage an.
2 Angebot und Angebotsunterlagen
(1) Sämtliche Verträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von AST wirksam. Bis dahin sind ASTs Angebote unverbindlich und freibleibend. Die in dem Angebot und Anlagen enthaltenen Angaben und Informationen wie insbesondere technische Beschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Daten und Leistungsangaben sind unverbindlich und können von beiden Parteien nach gegenseitiger Abstimmung verbindlich festgeschrieben werden.
(2) An sämtlichen Angeboten von AST sowie insbesondere an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen und anderen Unterlagen behält sich AST eigentums- und urheberrechtliche Verwertungs- und sonstige Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AST Dritten zugänglich gemacht werden und/oder durch den Kunden nach Projektabschluss genutzt werden.
(3) ASTs Angebote (inkl. Anlagen) sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird, auf Verlangen ASTs unverzüglich zurückzugeben.
3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Alle im Angebot enthaltenen kundenspezifischen Informationen und Daten, die später Gegenstand des Vertragsabschlusses werden, sind vor Bestellung durch den Kunden zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist AST vor der Bestellung des Kunden schriftlich zu informieren.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Richtigkeit aufgegebener Maße und der von ihm gelieferten Konstruktionszeichnungen, (technologischen) Beschreibungen, Informationen und Unterlagen, die Einfluss auf die Bestellung und Lieferung der Leistungen haben, zu prüfen. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass durch die Benutzung der von ihm gelieferten Zeichnungen und Unterlagen keine Patentrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen ASTs, insbesondere die Software, durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern (Virenabwehr, Firewall etc.), insbesondere die Sicherungskopie gemäß § 10.4 an einem geschützten Ort zu verwahren.
(4) Sofern ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung gemäß § 10.7 geltend macht, so hat dies der Kunde AST unverzüglich schriftlich und vollumfänglich mitzuteilen. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, ohne Zustimmung ASTs die behauptete Rechtsverletzung nicht anzuerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen AST zu überlassen oder diese nur im Einvernehmen mit AST zu führen. AST trägt die dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Rechtsverletzung verbunden ist.
(5) Zur Mängelbeseitigung stellt der Kunde auf Anforderung ASTs soweit möglich und zumutbar Aufzeichnungen und Informationen zur Verfügung, die AST zur Beurteilung und Beseitigung des Fehlers benötigt.
(6) Sofern die Ausfuhr der Leistungen ASTs nationalen oder internationalen Ausfuhrbestimmungen unterliegt, hat der Kunde die Zustimmung der zuständigen Stellen zur Ausfuhr einzuholen. Die Kosten der Ausfuhr hat der Kunde zu tragen.
(7) Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Kunde das dadurch entstehende Schadensrisiko. AST ist zur Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten einhält, nicht verpflichtet. Gleichwohl ist AST dazu berechtigt und der Kunde auf Verlangen zum Nachweis der Einhaltung der Mitwirkungspflichten verpflichtet.
(8) Die gesamte Mitwirkung des Kunden erfolgt unentgeltlich.
4 Vertragsabschluss
(1) Alle auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen von AST oder vom Kunden werden ausschließlich in Schriftform wirksam. Mündliche Erklärungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von AST wirksam.
(2) AST behält sich das Recht vor, auch nach Auftragsbestätigung Abweichungen von den in ihren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen und Beschreibungen, etc. vorzunehmen, wenn diese durch Rücksicht auf die Fabrikation oder durch Verbesserungen, Erfahrungen oder Fortschritte der Technik bedingt werden und dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
5 Preis und Zahlung
(1) Alle Preise ASTs verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaiger Zölle, Abgaben und Versandkosten.
(2) Alle Zahlungen sind auf die von AST angegebene Kontoverbindung in Euro zu leisten.
(3) Falls keine anderslautende Konkretisierung im Angebot erfolgt, wird die Rechnung mit jeder einzelnen Leistung gestellt. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Ab 7 Tagen nach Fälligkeit ist AST berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen und Gebühren für den Mahnaufwand einzufordern.
(4) Nachträglich gemeinsam vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen AST zur Geltendmachung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminderkosten, ebenfalls auf Basis gemeinsam vereinbarter Änderungen des Auftrags, werden nach Abzug etwaiger verursachter Mehrkosten erstattet.
(5) Die bei Vertragsabschluss dem Angebot zugrunde liegenden Materialpreise basieren auf der zu diesem Zeitpunkt gültigen allgemeinen Preisliste des Herstellers. Liegt der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin mehr als 8 Wochen nach Vertragsschluss, ist AST unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Vertragspartner berechtigt, eine solche Preisänderung an den Kunden weiterzugeben.
(6) Der Kunde kann gegen fällige Forderungen der AST ausschließlich mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
(7) AST ist berechtigt, die volle Vorauszahlung ihrer Leistungen zu fordern, wenn die Leistungserbringung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
6 Lieferung
(1) Termine und Erfüllungszeitpunkte sind keine Fixtermine, soweit sie nicht als solche ausdrücklich und schriftlich durch AST zugestanden werden. Sollten sich Leistungen ASTs verzögern, ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen unter angemessener Fristsetzung anzumahnen. Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Erfüllung oder Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Umstands setzt, haben diese Fristen angemessen zu erfolgen, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zuzulassen und im Regelfall mindestens fünf Werktage zu betragen. Die vorgenannten Erklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist oder endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder die Vergütung herabzusetzen.
(3) Der Beginn der von AST angegebenen Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere muss Auftragsklarheit über technische Unterlagen und Beschreibungen, Hardware, Material etc. herrschen und es müssen alle notwendigen Vor-Ort-Bedingungen für die Leistungen erfüllt sein.
(4) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Leistungen setzt darüber hinaus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen in angemessener Weise. Dies gilt nicht, wenn AST die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Eine Vertragsstrafe wegen verspätet erbrachter Leistungen ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Verzögern sich Leistungen durch Umstände, die dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen sind, so hat er in angemessenem Umfang die Kosten hierfür, insbesondere für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Personals von AST etc., zu tragen.
(7) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, kann diesem für jede angefangene Woche ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden.
(8) AST ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
(9) Lieferung und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Sobald AST die zu liefernden Leistungen an die den Transport ausführende Person übergeben hat, geht die Gefahr, unabhängig davon, ob AST die Versendung beauftragt hat oder selbst durchführt, auf den Kunden über.
7 Höhere Gewalt
(1) Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Ereignisse wie Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, behördliche Verfügungen oder andere von AST nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungen verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang des Ereignisses von der Verpflichtung zu den Leistungen. Werden infolge eines solchen Ereignisses die Leistungen um mehr als 12 Wochen überschritten, so sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.
8 Haftung
(1) AST haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen auf Schadensersatz, soweit sich aus §§ 8.2, 8.3 oder 8.4 der AGB nichts anderes ergibt.
(2) Für leichte oder einfache Fahrlässigkeit haftet AST nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Regelungen ebenso wie die Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Fehlens einer Beschaffenheit, für die AST eine Garantie übernommen hat, unberührt.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ASTs.
(6) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen.
9 Eigentumsvorbehalt
(1) AST behält sich vorbehaltlich der Regelungen des § 10 das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn AST sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. AST ist berechtigt, die gelieferte Sache zurückzufordern, wenn der Kunde sich grob vertragswidrig verhält oder sich insbesondere in Zahlungsverzug befindet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln und nicht weiterzuveräußern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu versichern. Müssen Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde AST unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Hierbei hat er auf das Eigentum ASTs hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AST von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO freizustellen, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.
(3) Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden stets namens und im Auftrag für AST. In diesem Fall setzt sich das an der gelieferten Sache bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, AST nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt AST das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde AST anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für AST unentgeltlich verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen ASTs gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an AST ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; AST nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(4) AST verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AST.
10 Softwarenutzung
(1) An der Software von AST und den dazugehörigen Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen erhält der Kunde gegen Entgelt ein einfaches, nicht übertragbares aber zeitlich nicht begrenztes Recht zur Nutzung dieser entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang. AST ist nicht verpflichtet, den Quellcode an den Kunden herauszugeben.
(2) Der Kunde erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software an. Zudem erkennt der Kunde die Software als Betriebsgeheimnis ASTs an.
(3) Die Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Rahmen. Insbesondere ist eine Weitergabe, Überlassung oder gleichzeitige Mehrfachverwendung der Software, beispielsweise innerhalb eines Netzwerkes oder Duplizierung auf weitere Systeme, durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung ASTs unzulässig. Verstößt der Kunde gegen diese Regelung, erlischt sein Nutzungsrecht und AST steht ein außerordentliches Recht auf Einforderung zu. Daneben verpflichtet sich der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Fünffache des Auftragswertes an AST als Vertragsstrafe zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Ansprüche ASTs, insbesondere Schadensersatzansprüche.
(4) Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einfache Vervielfältigung der Software vornehmen („Sicherungskopie“). Dabei darf nur eine einzige Sicherungskopie der Software angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und darf nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
(5) Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist vom Kunden die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.
(6) Einzelheiten können, bei Bedarf, in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden.
(7) AST versichert, dass die Software frei von Rechten Dritter ist und die vertragsgemäße Nutzung daher nicht in diese Rechte Dritter eingreift. AST stellt den Kunden insoweit von Ansprüchen Dritter unter den in § 3.4 genannten Voraussetzungen frei, soweit der behauptete Anspruch Dritter nicht auf Änderungen des Kunden an der Software oder der Software Dritter beruht.
11 Konstruktionsnutzung
(1) An der Konstruktion von AST und den dazugehörigen Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen erhält der Kunde gegen Entgelt ein einfaches, nicht übertragbares aber zeitlich nicht begrenztes Recht zur Nutzung dieser entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang. AST ist nicht verpflichtet, den Datenstamm sowie interne Makros an den Kunden herauszugeben.
(2) Bei erstellten Konstruktionen, Technologieschemen, Sicherheitsbeurteilungen oder ähnlichem erhält der Kunde das Recht auf Aushändigung dieser in gängigen Formaten wie bspw. das PDF Format oder in gedruckter Form.
(3) Der Kunde erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Konstruktion an. Zudem erkennt der Kunde die Konstruktion als Betriebsgeheimnis ASTs an.
(4) Die Nutzung der Konstruktion durch den Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Rahmen. Insbesondere ist eine Weitergabe, Überlassung oder gleichzeitige Mehrfachverwendung der Konstruktion, beispielsweise durch Duplizierung auf weitere Systeme, durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung ASTs unzulässig. Verstößt der Kunde gegen diese Regelung, erlischt sein Nutzungsrecht und AST steht ein außerordentliches Recht auf Einforderung zu. Daneben verpflichtet sich der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Fünffache des Auftragswertes an AST als Vertragsstrafe zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Ansprüche ASTs, insbesondere Schadensersatzansprüche.
(5) Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einfache Vervielfältigung der Konstruktion vornehmen („Sicherungskopie“). Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Konstruktion zu kennzeichnen und darf nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
(6) Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist vom Kunden die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.
(7) Einzelheiten können, bei Bedarf, in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden.
(8) AST versichert, dass die Konstruktion frei von Rechten Dritter ist und die vertragsgemäße Nutzung daher nicht in diese Rechte Dritter eingreift. AST stellt den Kunden insoweit von Ansprüchen Dritter unter den in § 3.4 genannten Voraussetzungen frei, soweit der behauptete Anspruch Dritter nicht auf Änderungen des Kunden an der Software oder der Software Dritter beruht.
12 Gewährleistung
(1) Die AST gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Fabrikation und Programmierung nach Maßgabe der in Deutschland geltenden technischen Normen.
(2) Der Kunde untersucht die Leistungen ASTs nach Lieferung insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit und grundlegender Funktionsfähigkeit.
(3) Erfolgt die Installation der Leistungen durch AST, steht der Installationsabschluss der Lieferung gleich.
(4) Mängel, die bei der Untersuchung festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen AST unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sofern für diese Mängelrügen keine Mängelformulare ASTs verwendet werden, müssen sie eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
(5) Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen AST unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Sofern für diese Mängelrügen keine Mängelformulare ASTs verwendet werden, müssen sie eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
(6) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Leistungen ASTs in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(7) Bei mangelhafter Leistung führt AST nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung durch. AST ist berechtigt, ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung auch durch Behebung der Mängel zu erfüllen, insbesondere durch die Beseitigung von Fehlern, Lieferung einer Ausweichlösung, Bereitstellung einer neuen Softwareversion oder durch eine Demonstration, wie die Folgen des Fehlers zu vermeiden sind. AST ist nicht verpflichtet, die Leistungen auf andere Betriebs-, Hardware-Systeme oder Programmiersprachen umzustellen, als solche, die die Grundlage des Vertragsschlusses bildeten.
(8) Umfasst der Vertrag die Lieferung mehrerer Leistungen und sind nur einzelne dieser mangelhaft, beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden auf die mangelhaften Leistungen. Der Kunde ist in diesem Fall zu einem Rücktritt von dem Vertrag oder einer Minderung nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Kunde an den mangelfreien Leistungen ohne die mangelhaften Leistungen objektiv kein Interesse hat.
(9) Die Sachmängelgewährleistung und Haftung erstreckt sich nicht auf Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass die Leistungen in einer Hard- oder Softwareumgebung eingesetzt werden, die den in der Leistungsbeschreibung formulierten Anforderungen nicht gerecht wird, der Kunde die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat, die Leistungen vom Kunden oder Dritten unsachgemäß verwendet, montiert, bedient, gewartet oder repariert wurden oder der Kunde oder Dritte Veränderungen an den Leistungen vorgenommen hat bzw. haben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die unsachgemäße Verwendung, Montage, Bedienung, Wartung, Reparatur oder Veränderung die Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch AST nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Leistungen bei Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war.
(10) Die Gewährleistung für unsere Software erlischt, wenn Software-Updates oder zusätzliche Software-Tools ohne unsere Zustimmung kundenseitig oder durch dritte installiert werden.
(11) Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, wie beispielsweise Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind von AST nicht zu tragen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Leistungen nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr beginnend mit Lieferung. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
(13) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Rechte Dritter gemäß § 10.7 der AGB beeinträchtigt, ist AST in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, wahlweise auch kumulativ, Lizenzen zu erwerben, die Software zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen.
(14) Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler weder reproduzierbar ist, noch anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.
(15) Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann AST den Aufwand für die Fehlersuche nach Zeitaufwand abrechnen; insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel nicht nachweisbar, nicht reproduzierbar oder AST nicht zuzuordnen ist.
(16) Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform.
13 Sonstiges
(1) Abweichende Geschäfts- und/oder Lizenzbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn AST ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sofern der Kunde ebenfalls AGB verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung der AGB zustande. Soweit die verschiedenen AGB inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Anstelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für den Fall, dass die AGB des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser AGB nicht enthalten sind. Enthalten diese AGB Regelungen, die in den AGB des Kunden nicht enthalten sind, gelten diese.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen ist AST berechtigt, den Kunden als Referenzkunden öffentlich zu benennen.
(3) Daten des Kunden werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
(4) Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen AST und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz ASTs. AST ist jedoch berechtigt, bei Rechtsstreitigkeiten wahlweise auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu wählen.
(6) Vertragsänderungen, -ergänzungen oder -kündigungen zwischen AST und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Klauseln dieser AGBs ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.